Verkaufs- und Lieferbedingungen der PHS-electronic GmbH für Verbraucher
§ 1 Allgemeines
Verbraucher ist lt. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sollten Sie kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein, gelten unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen für den unternehmerischen Bereich.
§ 2 Preise
Die Angebote der PHS-electronic GmbH (nachfolgend PHS genannt) sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn PHS eine Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigt. Die Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich Fracht und Verpackung.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind sofort nach Fälligkeit zu zahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Forderung in Zahlungsverzug. PHS ist berechtigt, Zahlungsverzug auch bereits vor Ablauf der vorgenannten Frist durch Mahnung herbeizuführen. Der Kunde hat für den Fall des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
PHS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Die Lieferungen von PHS stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung. Kommt es infolge einer verzögerten Selbstbelieferung zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungszeit, so kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatz herleiten, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch PHS verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn ein fixer Liefertermin vereinbart ist, bei dem es dem Kunden erkennbar auf eine schnelle Leistung ankommt. Auf die vorgenannten Umstände kann sich PHS aber nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PHS, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt sind Streiks, Aussperrungen und solche Umstände gleichzusetzen, die eine Leistungszeit unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
§ 6 Versendung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald er die Ware erhalten hat. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Haftung für Mängel
Ist der Kunde Verbraucher, so haftet PHS bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatz wegen eines Sachmangels kann der Kunde jedoch nur beanspruchen, wenn PHS ein Verschulden trifft. Der Kunde ist nicht berechtigt, aus Beschaffenheitsangaben verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche gegen PHS geltend zu machen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von PHS nicht. Etwaige Garantien, die dem Kunden durch Dritte gewährt werden, bleiben unberührt. Unabhängig von der Rechtsstellung des Kunden haftet PHS bei der Lieferung von Software nur für deren technische Einsetzbarkeit im Rahmen des im Benutzerhandbuch vorgesehenen Gebrauchs. PHS weist darauf hin, dass bei Softwareprodukten – trotz Erprobung unter repräsentativen Einsatzbedingungen – bei besonderen Kombinationen von Daten und Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen sind. Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und durch schriftlich nachvollziehbare Form PHS nachgewiesen werden kann.
§ 8 Datenschutz
Der Datenschutz von PHS steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG). Der Kunde ist damit einverstanden, dass zur Erfüllung des Geschäftszweckes seine personenbezogenen Daten von PHS zur Erfüllung des Geschäftszweckes erhoben, verarbeitet und genutzt werden. PHS nutzt die E-Mail-Adresse des Kunden nur für Zwecke, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. PHS verpflichtet sich keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter zu geben. Hiervon ausgenommen sind jedoch Partner, die zur Abwicklung der Bestellung Daten von Kunden benötigen. Hierbei wird die Datenübermittlung jedoch auf das erforderliche Minimum beschränkt. Der Kunde ist berechtigt, Auskunft über seine gespeicherten Daten zu verlangen. Er hat weiterhin das Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten, soweit gesetzliche oder vertragliche Aufbewarungspflichten entgegen stehen.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der PHS-electronic GmbH für Unternehmer
Geltung
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen der PHS-electronic GmbH, Geschäftsführer Jürgen Hartmann. Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 1. Angebot und Abschluss
1.1. Angebote sind stets freibleibend: Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
1.2. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
1.3. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung der Verkäuferin unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
1.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
§ 2. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
2.1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
2.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
2.3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streit, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
2.4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
2.5. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens ab 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, den infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.
2.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
§ 3. Versand und Gefahrenübergang
3.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert
3.2. Versandkosten trägt der Käufer.
3.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3.4. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Verkehrsmittel des Verkäufers erfolgt.
§ 4. Preise und Zahlung
4.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer. *
* Hinweis:
Da sich unser Angebot auch an Endkunden richtet, sind wir verpflichtet, die Preise auf unseren Internetseiten inkl. Mehrwertsteuer anzugeben. Auf der Rechnung werden die Beträge netto, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausgewiesen.
4.2. Die Rechnungen sind mit Fälligkeit zu zahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Forderung in Zahlungsverzug. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungsverzug auch bereits vor Ablauf der vorgenannten Frist durch Mahnung herbei zu führen.
4.3. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
4.4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt die Ware zurückzunehmen ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
4.5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens ohne Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
4.6. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Rückstand befindet.
4.7. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen zur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.
§ 5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
5.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 5.1. Der Käufer hat dem Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern 5.3 bis 5.6. auf den Verkäufer übergehen. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.3. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, sow eird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Nr. 5.2. hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsteil entsprechender Teil abgetreten.
5.4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – sofern dieser das nicht selbst tut – und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
5.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insofern freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
5.6. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die Rückforderung der Ware stellt nur im Falle der ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung einen Rücktritt vom Vertrag dar.
§ 6. Waren-Rücknahme
6.1. Die Rücknahme von Waren ist, abgesehen von Gewährleistungsfällen, nur ausnahmsweise und nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung möglich. Im Falle einer Rücksendung wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Kaufpreise bzw. mindestens 10,00€ zzgl. MwSt., je Rücksenung berechnet. Diese Kosten werden bei eventuellen Gutschriften in Abzug gebracht.
6.2. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, lackierten, beschädigten, nicht verwendbaren sowie nicht original verpackten Teilen ist ausgeschlossen.
§ 7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.1. Die Haftung für Sachmängel beträgt 12 Monate, sofern nicht ein Direktvertrieb an einen Verbraucher vorliegt. Sie setzt voraus, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Käufer hat die Mängel unverzüglich zu rügen.
7.2. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nacherfüllung nach seiner Wahl verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu Haftungsbeschränkungen (Nr. 9)
7.3. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Verkäufer frei zurückzusenden.
7.4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlagen.
7.5. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfange zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
7.6. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen gegen seinen Vorlieferanten zustehen.
Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. Rückgriffsansprüche gem. § 478, 479 bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verkäufer berechtigt war und nur in gesetzlichem Unfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
§ 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
8.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für Lieferung und Zahlung (einschl. Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlihen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Veräufers.
8.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager und des Wiener Kaufrechts.
§ 9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
In allen Fällen, in denen der Verkäufer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.